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# § 6 PrLagerhBeihV — Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,

- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

- 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,

- 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen,

- 4. der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand

  - a) an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat,

  - b) an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist

- zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,

- 5. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,

- 6. der Bundesanstalt vor der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum spätestens drei Werktage vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 6 PrLagerhBeihV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrLagerhBeihV/6

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