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# § 9 PrKultbSaV

Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Beirat besteht aus nicht mehr als fünfzehn sachverständigen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung der verschiedenen Zweige der Verwaltung des ehemals preußischen Kulturbesitzes jeweils auf fünf Jahre berufen werden. Vorschlagsberechtigt sind die Bundesregierung und die Regierung jedes an der Stiftung beteiligten Landes.

(2) Die Geschäftsordnung für den Beirat erläßt der Stiftungsrat.

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Zitiervorschlag: § 9 PrKultbSaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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