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# § 6 PrKultbSaV

Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Präsident hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen.

(2) Zu den laufenden Angelegenheiten der Stiftung gehören insbesondere

- a) die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte,

- b) die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte,

- c) die Ernennung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Einstellung von Referendaren,

- d) der Abschluß von Arbeitsverträgen mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.

(3) Zu den laufenden Angelegenheiten gehören nicht

- a) alle Geschäfte, die die Stiftung zu einer Ausgabe von mehr als 500.000 DM verpflichten, es sei denn, der Stiftungsrat hat eine besondere Ermächtigung erteilt,

- b) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluß von Gewährverträgen,

- c) Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

- d) alle sonstigen Geschäfte, über die der Stiftungsrat sich die Beschlußfassung vorbehält.

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Zitiervorschlag: § 6 PrKultbSaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/6

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