nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 PrKultbSaV

Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres von dem Präsidenten im Entwurf aufzustellen, von dem Stiftungsrat festzustellen und von dessen Vorsitzenden dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die jährliche Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt im Sinne des § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung durch die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde. Diese kann mit der Prüfung eine geeignete Stelle oder einen Abschlussprüfer beauftragen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Die jährliche Prüfung erfolgt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der jährlichen Prüfung entscheidet der Stiftungsrat über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Stiftung. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen.

---

Zitiervorschlag: § 14 PrKultbSaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
