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§ 12 PrKultbSaV

Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Organbeschluß oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.