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§ 5 PrKultbG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung;
2.
der Präsident; er hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;
3.
der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den Präsidenten zu beraten.