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# § 21 PrKultbG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der Präsident der Stiftung sind berechtigt, von allen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden Eigentums oder der unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden sonstigen Vermögensrechte befaßt waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.

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Zitiervorschlag: § 21 PrKultbG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbG/21

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