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# § 20 PrKultbG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Auseinandersetzung zwischen der Stiftung und den Ländern folgendes:

- 1. Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Ländern in bezug auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte gemacht worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen.

- 2. Aufwendungen und Verwendungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte gemacht worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, sind von der Stiftung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu erstatten. Nach diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen sind an die Stiftung abzuführen.

- 3. Unbeschadet der Vorschrift der Nummer 1 Satz 2 sind an die Stiftung ferner abzuführen alle sonstigen Vorteile, die ein Land auf Grund eines Vermögenswertes, auf den die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines solchen Vermögenswertes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, das sich auf einen solchen Vermögenswert bezieht.

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Zitiervorschlag: § 20 PrKultbG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbG/20

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