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§ 17 PrKultbG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen auch Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt worden sind.