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§ 14 PrKultbG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten der Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt. Die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 werden vom Präsidenten ernannt.