§ 6 PrKV (Brandenburg) — Verleihung des Promotionsrechts

Promotionskollegverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Promotionsrecht verleiht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gegenüber dem Promotionskolleg unter Angabe des Befristungszeitpunktes sowie der fachlichen Sektionen, auf die sich das Promotionsrecht erstreckt.