Das Promotionsrecht verleiht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gegenüber dem Promotionskolleg unter Angabe des Befristungszeitpunktes sowie der fachlichen Sektionen, auf die sich das Promotionsrecht erstreckt.
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Das Promotionsrecht verleiht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gegenüber dem Promotionskolleg unter Angabe des Befristungszeitpunktes sowie der fachlichen Sektionen, auf die sich das Promotionsrecht erstreckt.