# § 2 PrKV (Brandenburg) — Rechtsform, Organisation und Struktur des Promotionskollegs

Promotionskollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Promotionskolleg dient der Durchführung von Promotionen und ist als gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung eine Teilkörperschaft der sie tragenden Fachhochschulen. Sie ist teilrechtsfähig im Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben. Das Promotionskolleg erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

(2) Das Promotionskolleg wird durch eine Kooperationsvereinbarung der Fachhochschulen errichtet. Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg kann sich nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes an der Kooperationsvereinbarung beteiligen. Entsprechend der im Promotionskolleg vertretenen Wissenschaftsbereiche gliedert es sich in Sektionen. Die Zuordnung der Fachgebiete und Fächer zu den Wissenschaftsbereichen orientiert sich an der Fachsystematik der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Mitglieder des Promotionskollegs sind

die dem Promotionskolleg zugeordneten Professorinnen und Professoren,

die Promovierenden des Promotionskollegs sowie

die dem Promotionskolleg im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachhochschulen.

(4) Die Fachhochschulen treffen weitere Regelungen zur Struktur, Organisation und Leitung des Promotionskollegs in der Kooperationsvereinbarung. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze der Mitwirkung nach § 67 Absatz 1 Satz 3, 6 und 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 2 PrKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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