Diese Verordnung regelt Näheres zu den Voraussetzungen und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts an das Promotionskolleg oder dessen fachlich abgrenzbaren Teilen (Sektionen) sowie zum Verfahren nach § 33 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und zur Rechtsform, Organisation und Struktur des Promotionskollegs.