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§ 5 PrHaushStatG

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.