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§ 4 PrHaushStatG

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.