Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 des Kostengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 des Kostengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: