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# § 2 PrGebV StMELF (Bayern) — Gebühren

Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr beträgt für die Abnahme

1.

der Meisterprüfung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes

350 €,

2.

der Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

180 €,

3.

der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung

150 €,

4.

der Fortbildungsprüfung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes aller Fachrichtungen

250 €

5.

der Abschlussprüfung für Besamungsbeauftragte

125 €,

6.

der Abschlussprüfung Embryotransfer

50 €,

7.

der Hufbeschlagsprüfung (Hufbechlagschmied/Hufbeschlaglehrschmied)

350 €,

8.

der Prüfungen der Elektrofischer

80 €,

9.

der Milch-Sachkundeprüfung

30 €,

10.

der Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung

35 €,

11.

der Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes oder der Prüfung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 des Fleischgesetzes jeweils pro Tierart

a) theoretischer Teil

90 €,

b) praktischer Teil

90 €

12.

der Fortbildungsprüfung einschließlich des Fortbildungskurses nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV jeweils pro Tierart

a) theoretischer Teil

90 €,

b) praktischer Teil

90 €

(2) Nimmt ein Bewerber an der Prüfung nicht teil, beträgt die Gebühr ein Fünftel der Gebühren nach Abs. 1, mindestens jedoch 25 €.

(3) Scheidet ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung aus, beträgt die Gebühr je nach Umfang der bereits abgelegten Prüfung 1 / 6 bis 5 / 6 der Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 25 €, im Fall des Abs. 1 Nr. 8 mindestens jedoch 10 €.

(4) Ist ein Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsteile befreit, beträgt die Gebühr 1 / 6 der Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 25 €, zuzüglich der auf die noch abzulegenden Prüfungsteile anteilig entfallenden Gebühr nach Absatz 1.

(5) Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.

(6) Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Prüfung in engem Zusammenhang stehen (insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungserfordernissen, das Ausstellen einer Bescheinigung, eines Prüfungszeugnisses und eines Meisterbriefs, der Erlass der Wiederholung einzelner Prüfungsteile, die Freistellung von der Ablegung eines Prüfungsteils), abgegolten.

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Zitiervorschlag: § 2 PrGebV StMELF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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