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§ 1 PrGebV StMELF (Bayern) — Geltungsbereich

Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Bereichen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie der Hauswirtschaft werden für die Abnahme von Prüfungen von Personen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.