nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 PrümVtrAG — Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken

Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.