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# § 7 PrüfVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Erlöschen, Widerruf

Prüfverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Stelle,

2. mit der Vollendung des 77. Lebensjahres,

3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

4. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder

5. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen der Sachverständigen oder des Sachverständigen.

(2) Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG NRW unberührt.

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Zitiervorschlag: § 7 PrüfVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVO%20NRW/7

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