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# § 17 PrüfVBau (Bayern) — Prüfungsausschuss

Prüfsachverständigenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bayerischen Architektenkammer wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:

1. ein von der Bayerischen Architektenkammer benanntes Mitglied,

2. ein von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benanntes Mitglied,

3. ein vom Staatsministerium benanntes Mitglied aus dem Bereich der Bauaufsicht,

4. ein vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benanntes Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr,

5. ein von der Bayerischen Architektenkammer berufenes Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

6. ein von der Bayerischen Architektenkammer berufenes Mitglied aus dem Bereich der Baustoffforschung oder -prüfung.

(2) § 11 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 17 PrüfVBau (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/17

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