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# § 35 PrüfV 2017 — Berichterstattung

Prüfungsberichteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Art und Umfang des aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäfts ist anhand einer Darstellung der Rückversicherungspolitik unter Angabe der wesentlichen Verträge zu berichten. Dabei ist insbesondere einzugehen auf Änderungen wesentlicher Konditionen, wie zum Beispiel Prioritäten, Haftungssummen oder Provisionsregelungen.

(2) Es ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur Werthaltigkeit der Forderungen ist Stellung zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 35 PrüfV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/35

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