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# § 31 PrüfV 2017 — Darstellung der Ertragslage

Prüfungsberichteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind, erläutert werden. Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. Über den Einfluss der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.

(2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist auch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.

(3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Verpflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben können, ist zu berichten.

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Zitiervorschlag: § 31 PrüfV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/31

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