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# § 30 PrüfV 2017 — Liquiditätslage

Prüfungsberichteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.

(2) Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.

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Zitiervorschlag: § 30 PrüfV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/30

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