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# § 21 PrüfV 2017 — Gruppen

Prüfungsberichteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften beachtet worden sind und dadurch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachgerecht dargestellt wird. Bei der Darstellung des Konsolidierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanzunternehmen anderer Sektoren einzugehen.

(2) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die internen Kontrollmechanismen zur Überwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzugehen.

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Zitiervorschlag: § 21 PrüfV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/21

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