Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ist getrennt nach Prämien- und Schadenrückstellung zu berichten. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Berechnung der Risikomarge einzugehen.
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Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ist getrennt nach Prämien- und Schadenrückstellung zu berichten. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Berechnung der Risikomarge einzugehen.