# § 6 PrüVOFortkfmBf — Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstrategien entwickeln“

Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstrategien entwickeln“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung unternehmensbezogener Stärken und Schwächen sowie marktbezogener Chancen und Risiken ein Unternehmen führen, betriebliche Wachstumspotenziale identifizieren und Unternehmensstrategien entwickeln zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

- 1. Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation für die Entwicklung eines Unternehmens beurteilen; Anpassungsmöglichkeiten vorschlagen,

- 2. Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungsinnovationen sowie Marktbedingungen, auch im internationalen Zusammenhang, bewerten und daraus Wachstumsstrategien ableiten,

- 3. Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten für Absatz und Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen begründen,

- 4. Veränderungen des Kapitalbedarfs aus Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Alternativen der Kapitalbeschaffung darstellen,

- 5. Konzepte für Personalplanung, -beschaffung und -qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung darstellen,

- 6. Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts bei der Entwicklung einer Unternehmensstrategie berücksichtigen,

- 7. Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Kooperationen darstellen,

- 8. Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durchsetzung und Modifizierung von Unternehmenszielen nutzen,

- 9. Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen darstellen und Einsatz dieser Instrumente begründen,

- 10. Notwendigkeit der Planung einer Unternehmensnachfolge, auch unter Berücksichtigung von Erb- und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestimmungen, darstellen und begründen,

- 11. Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens anhand von Unternehmensdaten prüfen; insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Weiterführung oder Liquidation eines Unternehmens aufzeigen.

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Zitiervorschlag: § 6 PrüVOFortkfmBf

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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