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# § 3 PrüVOFortkfmBf — Gliederung der Prüfung

Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.

(2) Handlungsbereiche sind:

- 1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,

- 2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und

- 3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln.

(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:

- 1. Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,

- 2. Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,

- 3. Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und

- 4. Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.

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Zitiervorschlag: § 3 PrüVOFortkfmBf

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/3

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