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# § 16 PrüVOFortkfmBf — Wiederholen der Prüfung

Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von der Prüfung derjenigen Prüfungsbestandteile befreit, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

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Zitiervorschlag: § 16 PrüVOFortkfmBf

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/16

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