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# § 1 PrüVOFortkfmBf — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden. Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll die zu prüfende Person in der Lage sein, als Führungskraft in handwerklichen Unternehmen betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie entwickelte Lösungen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen operativ umsetzen zu können. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehört insbesondere:

- 1. die Potenziale eines Betriebes unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu analysieren und zu beurteilen,

- 2. handwerkliche Unternehmensgründungen zu unterstützen,

- 3. handwerkliche Unternehmen kaufmännisch zu führen und zu entwickeln,

- 4. die Schnittstellenfunktion zwischen kaufmännischen und leistungserstellenden Unternehmensbereichen wahrzunehmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“.

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Zitiervorschlag: § 1 PrüVOFortkfmBf

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/1

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