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# § 7 PrämEhrG (Brandenburg) — Gewährung der Jubiläumsprämie

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jubiläumsprämien können ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gewährt werden, wenn eine aktive Dienstzeit in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr von zehn, 20, 30, 40 oder 50 Jahren vollendet worden ist.

(2) Jubiläumsprämien können auch ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg gewährt werden, wenn eine entsprechende aktive ehrenamtliche Dienstzeit in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg von zehn, 20, 30, 40 oder 50 Jahren vollendet worden ist.

(3) Ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg, die zugleich ehrenamtliche Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind, können die Jubiläumsprämie nur entweder für den Einsatzdienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder für die aktive Dienstzeit in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg erhalten.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Jubiläumsprämie besteht nicht.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 PrämEhrG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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