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§ 6 PrämEhrG (Brandenburg) — Trageerlaubnis

Prämien- und Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Tragen bereits verliehener Medaillen für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ist weiterhin gestattet.

Einzelnorm

Abschnitt 2

Jubiläumsprämie Brand- und Katastrophenschutz