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# § 3 PrämEhrG (Brandenburg) — Antragsverfahren

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Medaille für Treue Dienste kann auf Antrag der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes verliehen werden. Antragsberechtigt ist der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes, in dessen Freiwilliger Feuerwehr der aktive ehrenamtliche Dienst geleistet wird. Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere dafür, dass die Angaben über die Dienstzeiten hinreichend belegt sind.

(2) Bewilligungsbehörde ist das für Brandschutz zuständige Ministerium. Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge nach Absatz 1 und entscheidet über die Verleihung der Medaille für Treue Dienste nach pflichtgemäßem Ermessen. Das für Brandschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Aufgabe im Wege der Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 PrämEhrG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/3?asof=2026-07-30

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