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# § 24 PrämEhrG (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehene Medaillen für Treue Dienste gelten weiterhin als ordnungsgemäß verliehen.

(2) Für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine ehrenamtliche Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren anerkannt wurde, erfolgt die Berechnung der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit gemäß § 2 Absatz 1 weiterhin unter Einbeziehung dieser in der Vergangenheit anerkannten Dienstzeiten. Dasselbe gilt in diesem Fall für die Berechnung der aktiven Dienstzeit für die Gewährung einer Jubiläumsprämie gemäß § 7 Absatz 1.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 24 PrämEhrG (Brandenburg)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/24?asof=2026-07-30

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