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# § 23 PrämEhrG (Brandenburg) — Entziehung

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Erweist sich die mit einem Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung das Ehrenzeichen entziehen. Das Ehrenzeichen, die Bandschnalle und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

(2) Die betroffene Person ist vor der Entziehung des Ehrenzeichens anzuhören.

(3) Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind verpflichtet, dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium die für die Prüfung der Auszeichnungswürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Einzelnorm

Abschnitt 5

Übergangsvorschrift, Inkrafttreten

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Zitiervorschlag: § 23 PrämEhrG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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