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# § 20 PrämEhrG (Brandenburg) — Ausführungen der Ehrenzeichen im Brandschutz

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ehrenzeichen im Brandschutz besteht aus einem weißen gleichschenkeligen Malteserkreuz mit roter Umrandung, das silber- oder goldfarbig eingefasst ist. Zwischen den Kreuzteilen befinden sich zwei Fackeln in Silber oder Gold und über dem oberen Kreuzschenkel eine silber- oder goldfarbene Fackelflamme. In der Mitte des Malteserkreuzes ist das Landeswappen dargestellt und silber- oder goldfarben umrandet.

(2) Auf der Rückseite des Ehrenzeichens im Brandschutz befindet sich die Aufschrift: „Für hervorragende Verdienste im Brandschutz“.

(3) Die Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande werden an einem rot-weiß-roten Band, das an den Seiten silber- oder goldfarben eingefasst ist, getragen. Das Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold wird als Steckkreuz getragen.

(4) Zu dem Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande gehören eine Bandschnalle für Uniformen und ein Bandsteg. Die Bandschnalle und der Bandsteg sind mit einem roten Band versehen, auf dem in der Mitte darstellend das verkleinerte Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber oder Gold angebracht ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 20 PrämEhrG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/20

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