nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 PrämEhrG (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verliehen, die besondere Leistungen im Katastrophenschutz erbracht haben.

(2) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzfall verliehen. Im Einzelfall kann eine Verleihung an verstorbene Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erfolgen.

(3) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und andere Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um den Katastrophenschutz verdient gemacht haben oder einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Katastrophenschutzes haben.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 18 PrämEhrG (Brandenburg)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/18?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
