nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 PrämEhrG (Brandenburg) — Antrags- und Bewilligungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Zuschuss zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren kann auf Antrag der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes gewährt werden. Antragsberechtigt ist der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes, in dessen Freiwilliger Feuerwehr der aktive ehrenamtliche Dienst geleistet wird. Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben. Bewilligungsbehörde ist das für Brandschutz zuständige Ministerium. Das für Brandschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Aufgabe im Wege der Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

(2) Auf das Antragsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg findet § 9 Absatz 2, 3 und 5 entsprechende Anwendung. Bewilligungsbehörde ist das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Das für Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Aufgabe im Wege der Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

(3) Anträge nach Absatz 2 können auch auf Vorschlag der im Katastrophenschutz des Landes Brandenburg mitwirkenden Hilfsorganisationen oder der Bundesanstalt des Technischen Hilfswerks, bei der die oder der ehrenamtliche Mitwirkende die Dienstzeit erbracht hat, erfolgen. Die Vorschläge des Technischen Hilfswerks sind über die Regionalstellen des Technischen Hilfswerks einzureichen. Die Vorschläge müssen die für die Antragstellung erforderlichen Daten enthalten. § 30 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über die Gewährung der Zuschüsse zum Aufwandsersatz nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 13 PrämEhrG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/13?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
