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# § 10 PrämEhrG (Brandenburg) — Auszahlungsverfahren für die Jubiläumsprämie

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen die Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren aus.

(2) Zuständig für die Auszahlung der Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind:

die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden für eine zehn-, 20-, 30- und 40-jährige aktive Dienstzeit,

die kreisfreien Städte für eine zehn-, 20-, 30-, 40- und 50-jährige aktive Dienstzeit und

die Landkreise für eine 50-jährige aktive Dienstzeit.

(3) Die Auszahlung an die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren soll zeitgleich mit der Aushändigung der Medaille für Treue Dienste für zehn-, 20-, 30-, 40- und 50-jährige aktive Dienstzeit erfolgen.

(4) Die kreisfreien Städte und die Landkreise zahlen die Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks aus.

(5) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Jubiläumsprämien an die Bewilligungsbehörde zurück.

Einzelnorm

Abschnitt 3

Zuschuss zum Aufwandsersatz im Brand- und Katastrophenschutz

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Zitiervorschlag: § 10 PrämEhrG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/10?asof=2026-07-30

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