# § 7 PostUmwG — Abwicklung von Anspruchsverrechnung

Postumwandlungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilanzen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht übernommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kreditübernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rückgriffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei Verlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditübernahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag nicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche Telekom AG geltend gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 7 PostUmwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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