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# § 6 PostSchliV — Antragserwiderung

Post-Schlichtungsverordnung  
Stand: 01.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zulässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf, sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu erklären und auf den Antrag zu erwidern. Stellt ein Verbraucher den Antrag auf Schlichtung ist eine Erklärung des Antragsgegners über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entbehrlich. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Erwiderung soll eine alle Tatsachen umfassende Stellungnahme zum Begehren des Antragstellers enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(3) Erfolgt die Erwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, wird die Erklärung über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert gewertet. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt. In den Fällen des § 4 Absatz 8 Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 6 PostSchliV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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