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§ 34 PostPersRG — Änderung der Wahlordnungen

Postpersonalrechtsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.