# § 97 PostG 2024 — Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Postgesetz  
Stand: 19.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass

- 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

- 2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:

  - a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,

  - b) die Rechtsbehelfsbelehrung und

  - c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 97 PostG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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