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# § 87 PostG 2024 — Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission

Postgesetz  
Stand: 19.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnetzagentur stellt der Europäischen Kommission auf deren begründeten Antrag oder, soweit dies vorgesehen ist, ohne Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Europäische Kommission benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644 wahrzunehmen. Anbieter haben der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach Satz 1 gegenüber der Europäischen Kommission benötigt.

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Zitiervorschlag: § 87 PostG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/87

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