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§ 63 PostG 2024 — Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen

Postgesetz

Stand: 19.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der Anbieter nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.