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# § 61 PostG 2024 — Verpflichtung zur förmlichen Zustellung

Postgesetz  
Stand: 19.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Anbieter, der

- 1. auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,

- 2. zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder

- 3. als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,

ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

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Zitiervorschlag: § 61 PostG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/61

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