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# § 40 PostG 2024 — Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen

Postgesetz  
Stand: 19.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.

(2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49.

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.

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Zitiervorschlag: § 40 PostG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/40

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