# § 108 PostG 2024 — Unterstützung der Feldpost

Postgesetz  
Stand: 19.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann mit nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 108 PostG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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