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§ 53 PostG 1998 — Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

Postgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 19 Satz 2 gilt für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz nicht für die Beförderung von Briefsendungen im Rahmen der Exklusivlizenz nach § 51.