(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.ohne Erlaubnis nach
§ 5 Abs. 1 eine Briefsendung befördert,
2.entgegen
§ 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 Postdienstleistungen nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen erbringt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
4.entgegen
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.ohne Genehmigung nach
§ 19 ein Entgelt erhebt,
6.entgegen
§ 30 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7.entgegen
§ 36 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
8.entgegen
§ 37 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
9.entgegen
§ 43 Abs. 1 Satz 2 ein Postwertzeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise bildlich wiedergibt oder
10.entgegen
§ 52 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 11 Abs. 2 Satz 1 eine Universaldienstleistung nicht oder nicht richtig erbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.